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Hinweise zu gewerblichen Einträgen

Gewerbliche Einträge, d.h. Einträge von Personen, die ein Gewerbe angemeldet haben, sind in der Börse nicht erlaubt. Einträge dieser Art können/werden von dem Betreiber der j@ Börse ohne Rücksprache mit dem Inserenten gelöscht werden.

Hinweise zu Nebeneinkünften

Nebeneinkünfte müssen von demjenigen, der diese erzielt, gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Basisinformationen zu Minijobs in Privathaushalten und als Hauptberuf finden Sie hier. Weiter Informationen sind unter www.minijob-zentrale.de zu finden.

Minijobs in Privathaushalten

Wenn Sie als Haushaltshilfe bei Privatleuten beschäftigt sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur 12 Prozent zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommen 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung. Zu haushaltnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit.

Hauptberuf und Minijob

Ab dem 1.4.2003 können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.